Interview mit RA Thomas Schwenke zu den Änderungen des Verbraucherrechts

Interview mit RA Thomas Schwenke zu den Änderungen des Verbraucherrechts 1

Pünktlich zum Freitag, den 13.06.2014, treten Änderungen des Verbraucherrechts in Kraft, die alle Händler dazu zwingen, ihre Shops an die neue rechtliche Lage anzupassen. Damit wird die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) umgesetzt.

Rechtzeitig zur Umstellung wird auch unser Plugin WooCommerce German Market aktualisiert. Für die Rechtssicherheit sorgt Rechtsanwalt Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), der mit uns seit der ersten Version von German Market zusammen arbeitet. In einem Interview haben wir ihn zu den Änderungen des Rechts und dem Update von WooCommerce German Market befragt.

Was ist die wichtigste gesetzliche Neuerung?

Die wichtigsten Neuerungen sind sicherlich die neuen Widerrufsbelehrungen und die vielen nötigen Anpassungen.

Es gibt eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung, die je nach Vertrags- und Lieferart mit unterschiedlichen Klauseln gestaltet wird (s.u. in Anführungszeichen). Hierdurch ergeben sich praktisch mehrere unterschiedliche Belehrungsarten (WB = Widerrufsbelehrung, Anm. d. Red.):

  • WB1: Vertrag, bei dem in einem einheitlichen Vertrag bestellte Waren in einer einheitlichen Lieferung geliefert werden: „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat“. Diese Widerrufsbelehrung ist standardmäßig in den AGB von WooCommerce German Market integriert.
  • WB2: Vertrag, bei dem einheitlich bestellte Waren in separaten Teillieferungen geliefert werden (z.B. wenn eine Ware nicht verfügbar ist oder das zulässige Gewicht eines Paketes überschritten wird): „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
  • WB3: Vertrag, über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilleistungen oder Stücken (z.B. Einbauküche): „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“
  • WB4: Vertrag über regelmäßige Lieferungen von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg (Abonnementvertrag): „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Was passiert, denn wenn sich die Lage nach der Bestellung in einem Shop ändert und z.B. eine Ware wegen Lieferverzögerungen erst nachträglich ausgeliefert werden kann?

In diesem Fall müsste der Kunde „nachbelehrt“ werden, d.h. ihm muss die WB2 mit dem Hinweis, dass diese gilt, zugeschickt werden.

Wird das nicht aufwändig, wenn bestellte Waren manchmal getrennt und manchmal zusammen versendet werden?

Ja, dann wird das kaum zu handhaben sein, außer das Shopsystem weiß vorab, ob in Teilen geliefert wird.

Um dieser Problematik zu entgehen, dürfen Händler, nach Ansicht vieler Juristen und auch meiner Meinung, die Widerrufbelehrung WB2 auch dann verwenden, wenn die Waren in einer einheitlichen Lieferung versendet werden (also eigentlich der Fall von WB1). Denn wenn der Kunde weiß, dass die Widerrufsfrist mit dem Empfang der letzten Ware zu laufen beginnt, dann hat er keinen Informationsnachteil, wenn die erste Ware zugleich die letzte Ware ist.

Dadurch würde man sich auch bei Teillieferungen eine Nachbelehrung sparen. Jedoch weicht dieser Weg von der gesetzlichen Musterwiderrufserklärung ab und birgt daher ein Risiko, dass diese Regelung von Gerichten nicht anerkannt wird.

Denn nur wenn die Muster unverändert für die passende Konstellation verwendet werden, sind sie eindeutig rechtssicher. Daher sollten Händler ohne einen Rechtsrat keine eigenen Abweichungen verwenden.

Kann man nicht gleich alle möglichen Widerrufsbelehrungsarten für alle möglichen Konstellationen kombinieren?

Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber für die Musterwiderrufsbelehrung nicht vorgesehen. Zumal der Wust an Text, der dabei zustande käme, jeden Verbraucher überfordern und zu Recht als intransparent abgemahnt werden könnte.

M.E. ist es jedoch möglich, eine einheitliche Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der die verschiedenen Liefervarianten kombiniert werden. D.h. die Widerrufsbelehrung würde „Wenn …, dann gilt“-Alternativen beinhalten.

Z.B. könnte man alternativ zu meiner Lösung in der vorhergehenden Frage schreiben „Wenn Sie die Waren in einer einheitlichen Lieferung erhalten haben, gilt WB1; wenn Sie dagegen die Waren in separaten Lieferungen erhalten haben, gilt WB2“. (Achtung, das ist nur eine verkürzte Darstellung zur Verdeutlichung des Vorgehens!)

Auch hier besteht ein rechtliches Risiko, aber dies ist meiner Erfahrung nach für Händler eher hinnehmbar, weil sie ansonsten eine persönliche Abfertigung wie in einem stationärem Handel oder ein dynamisches Shopsystem bräuchten.

Das dynamische System müsste erkennen, wann welche Konstellation vorliegt (zum Beispiel wenn Waren einheitlich bestellt werden, aber in Teillieferungen oder Einzelteilen versendet werden.)

Ein solches Systems und dessen Pflege würden enorme Kosten verursachen. Zudem würde ein Abmahnrisiko bestehen, wenn z.B. einer Kaufkonstellation die falschen Widerrufsbelehrung beigestellt werden würde. Daher lohnt sich für viele Händler eher das Risiko, eine im gesetzlichen Muster nicht vorgesehenen Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Was ist neu bei E-Books und Softwaredownloads?

Bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (Softwaredownloads, E-Books, etc.), gilt auch eine andere Belehrungsvariante: „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.“ Diese Widerrufsbelehrung wird bei WooCommerce German Market automatisch zur Verfügung gestellt, wenn Händler in ihrem Shop digitale Inhalte anbieten.

Neu ist zudem, dass es überhaupt ein Widerrufsrecht gibt. Allerdings kann ein Kunde auf dieses verzichten. Dazu muss er, mit Hilfe einer Checkbox, sich damit einverstanden erklären, dass er den Download sofort erhalten möchte, wenn im Gegenzug das Widerrufsrecht erlischt.

Was passiert eigentlich, wenn die Widerrufsbelehrung unzutreffend ist?

In diesem Fall können Händler zum Einem abgemahnt werden und müssen eine Unterlassungserklärung abgeben, in der sie sich verpflichten, den Fehler in der Zukunft nicht zu wiederholen. Außerdem müssen sie die Kosten der Abmahnung von ca. 800 bis 1.000 Euro tragen, zu denen noch die Kosten des eigenen Anwalts kommen.

Ferner verlängert sich die Widerrufsfrist für Verbraucher von 14 Tagen auf 12 Monate.

Stimmt es, dass Händler ihre Produkte nun versiegeln müssen?

Das stimmt für den Fall im neuen § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB, bei dessen Eintritt das erlischt: „… bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“

Eine Versiegelung ist in diesem Fall nicht bloß eine Umverpackung oder ein Streifen Klebeband, sondern eine als Versiegelung deutlich sichtbare Umhüllung, die beschädigt werden muss, um an den Inhalt zu kommen. Ich empfehle daher einen Aufkleber „Siegel“ o.ä. anzubringen, wenn Zweifel bestehen könnten, ob es sich um eine Versiegelung handelt.

Stimmt es, dass Kunden ein Widerrufsformular nutzen und den Widerruf begründen müssen?

Nein, das liest man öfter, aber es ist unzutreffend. Es ist richtig, dass Kunden den Widerruf ausdrücklich erklären müssen. D.h. es genügt nicht mehr, die Ware bloß zurückzusenden. Ferner gibt es zu jeder Widerrufsbelehrung ein gesetzliches „Musterwiderrufsformular“.

Jedoch muss weder der Begriff „Widerruf“ fallen, noch muss das Formular verwendet werden und schon gar nicht eine Begründung erfolgen. Der Kunde muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass er sich von dem Vertrag lösen will, z.B. mit Worten wie „Ich will die Ware zurück geben“.

Und ist es richtig, dass der Widerruf bestätigt werden muss?

Das hört man zwar öfter, aber eine Bestätigung muss nur dann erfolgen, wenn man den Kunden ein Onlineformular anbietet, über das sie den Widerruf erklären können.

Müssen die Unternehmen den Kunden die Kosten sofort erstatten?

Für diesen Fall gibt es eine Erleichterung für die Händler. Kunden sind verpflichtet, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs zurück zu senden. Und solange der Unternehmer die Waren nicht erhalten hat, muss er die Kosten nicht erstatten.

Der Widerruf ist nun auch telefonisch möglich. Heißt das, Händler müssen eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben?

Es ist nicht ganz klar, ob ein Händler die Telefonnummer angeben muss oder ob dies bloß eine Option ist. Wenn jedoch keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, was selten der Fall sein wird, rate ich aus Gründen der Rechtssicherheit zur Angabe der Telefonnummer.

Ist es richtig, dass auch die Rücksendekosten im Widerrufsfall dem Kunden auferlegt werden können?

Ja, man kann nun wählen, ob der Kunde die Kosten trägt oder der Händler sie übernimmt. Komplizierter wird es bei Speditionswaren, die nicht per Post versendet werden können.

Das neue Gesetz bringt insoweit eine Erleichterung, als dass der Händler diese Waren nicht mehr auf seine Kosten abholen muss. Auf der anderen Seite hat diese Erleichterung einen großen Nachteil. Der Händler muss die Kosten der Abholung angeben oder zumindest möglichst genau schätzen, wenn die genaue Angabe ihm nicht zumutbar ist. Das ist zum Einem schwer, da die Kosten oft von vielen Umständen, wie z.B. der Strecke, abhängen. Zum Anderen darf der Händler nicht zu weit zu Ungunsten des Kunden schätzen, weil dies den Kunden von einem Widerruf abhalten und daher ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß wäre.

Werden zudem paketfähige Waren mit Speditionswaren gemischt erworben, kann es zu Konstellationen kommen, die die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung nicht abdeckt und bei denen, wie oben beschrieben, mit einem Risiko von ihr abgewichen werden muss.

In jedem Fall müssen Händler Speditionswaren in der Produktbeschreibung als solche kennzeichnen. Der Kunde muss also erkennen können, dass eine Speditionsware vorliegt, bevor er sie in den Warenkorb legt.

Gibt es noch wesentliche Punkte, die neu sind oder besonders beachtet werden müssten?

Eine besondere Beachtung verdienen die Informationspflichten. So muss die Lieferfrist immer angegeben werden, wobei bei ungefähren Fristen die Angabe „ca.“ verwendet werden sollte.

Ferner sollten Händler deutlich über die Versandkosten, auch ins Ausland, informieren. Der häufig verwendete Hinweis „Auslandsversandkosten auf Anfrage“ ist unzulässig. D.h. die Kunden müssen wissen, in welche Länder zu welchen Kosten geliefert wird. Zudem sollten nur die Länder, in die geliefert wird, in den Einstellungen von WooCommerce freigegeben werden werden.

Auch die Zahlungsmittel sollten auf einer Kundeninformationsseite angegeben werden. D.h. jeder Shop sollte über eine Rubrik mit Kundeninformationen verfügen, aus denen sich die Angaben zu Zahlungsmitteln, Lieferkonditionen und den Versandkosten ergeben.

Ist es richtig, dass bei E-Books und Software die technischen Daten genannt werden müssen?

Auch hier gibt es neue Informationspflichten, insbesondere wenn Software über Beschränkungen der Inter- und Kompatibilität verfügt. Das sind jedoch in den meisten Fällen die typischen Systemanforderungen, die ohnehin bereits jetzt mitgeteilt werden.
Neu ist, dass auch technische Schutzmaßnahmen angegeben werden sollten, z.B. DRM-Maßnahmen bei E-Books.

Stimmt es, dass man auch über Garantien informieren muss?

Ja, auch Informationen zu vorhandenen Produktgarantien oder Rücknahmegarantien und deren Bedingungen müssen mitgeteilt werden. (Garantien sind Rücknahmebedingungen, die zusätzlich zu dem gesetzlichen Gewährleistungs- und Widerrufsrecht gewährt werden.)

Die Informationen können auf einer zentralen Informationsseite stehen, wenn es sich um nur eine Art Garantie (z.B. eine „Rücknahmegarantie von 30 Tagen“) handelt, oder bei den jeweiligen Produktbeschreibungen. Bei Herstellergarantien können Händler auf die Garantiebedingungen der Hersteller verlinken, sofern Händler diese online gestellt haben. Händler sollten dabei aber immer klarstellen, dass es sich um eine Herstellergarantie handelt, sonst müssen sie selbst für die Garantie einstehen.

Das alles hört sich nach vielen Änderungen an. Wie wurden diese bei WooCommerce German Market umgesetzt?

Wir haben uns an einem regulären Shop orientiert, bei dem entweder eine einheitliche Bestellung in einer Lieferung versendet oder/und digitale Inhalte verkauft werden. Dies trifft auf die meisten Shops zu. Für andere Konstellationen liegt dem Downloadpaket eine Anleitung mit weiteren Mustern für Widerrufsbelehrungen anbei.

Für den Fall digitaler Inhalte, wurde eine entsprechende Checkbox für den Widerrufsausschluss implementiert, damit der Kunde nach dem Erhalt der Downloadlinks den Vertrag nicht mehr widerrufen kann. Ferner wurden auch die AGB an die neue Gesetzeslage angepasst.

Hältst du die neuen Änderungen selbst für sinnvoll?

Ich finde es gut, dass im Gesetz „aufgeräumt“ und das Recht EU-weit noch mehr harmonisiert wurde.

Ein großer Makel der Änderungen besteht jedoch darin, dass die möglichen Umsetzungsprobleme der Händler nicht bedacht wurden. Auch denke ich nicht, dass den Informationsinteresse der Verbraucher mit dem Motto „Masse statt Klasse“ entsprochen wird.

Du hast schon in der Vergangenheit Nutzern von German Market individuelle Wünsche erfüllt. Kannst du uns mitteilen, wie hoch die Kosten hierfür waren?

Meine Kanzlei steht gerne für individuelle Anpassungen oder verbindliche Shop-Prüfungen zur Verfügung.

Die Kosten hängen vom Prüfungsumfang ab. Also z.B. welche Waren verkauft werden, ob die AGB verändert und geprüft werden müssen, etc. Dafür ist es ein Vorteil, dass WooCommerce German Market rechtlich schon möglichst sicher gestaltet ist. Daher liegen die Kosten in der Regel zwischen 500 und 900 Euro.

Wir danken dir für dieses Interview.

Danke ebenfalls, und ich wünsche allen Händlern eine möglichst reibungslose Umstellung!

Rechtsanwalt Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. aus Berlin berät Unternehmen in Rechtsfragen beim Marketing, E-Commerce, Datenschutz und Vertragsrecht. Er ist Autor des Buchs „Social Media Marketing und Recht“. Website: rechtsanwalt-schwenke.de

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Kommentare

9 Kommentare

  1. Hallo,

    vielen Dank für das ausführliche Interview. Leider lese ich viel widersprüchliches zum Thema. z.B. muss ich unbedingt ein Formular für den Widerruf einbauen oder reicht der Hinweis auf den Mustertext für den Wideruf bzw die Angaben, die der Kunde machen muss?

    Würde mich über eine kurze Klärung freuen!

    Mit besten Grüßen,
    Caroline

  2. […] wichtigsten Antworten und Hinweise auf Irrtümer, finden Sie in “Interview mit RA Thomas Schwenke zu den Änderungen des Verbraucherrechts” bei Marketpress.de. Für Marketpress habe ich  das Shop-Plugin für WordPress […]

  3. Vielen Dank für dieses informative Interview. Gelten die Aussagen auch für B2B-Shops? Und wie sieht es mit Bundle-Angeboten aus, also z.B. ein Print-Buch, auf das es das eBook als Zugabe (ohne Mehrkosten) oben drauf gibt?

  4. Chris Beier

    Hallo,
    gibt es auch Widerrufstexte zu verderblichen oder individuell angefertigten Sachen? Soweit ich mitbekommen habe, müssten die doch vom Widerruf ausgeschlossen sein, oder?

    Ich wollte Rechner verkaufen, aber eben bereits fertig für den Kunden konfiguriert – wobei ich nicht scher bin, dass dies überhaupt unter die Kategorie “nicht widerrufbare Spezialanfertigung” fällt, habe dazu bisher noch keine Info gefunden…

    Viele Grüße,
    Chris Beier

  5. Hallo Caroline, owcv und Chris,

    ich bitte um Verständnis, dass wir hier keine Rechtsauskünfte geben können und dürfen. Damit ihr wirklich auf der sicheren Seite bleibt, müsst ihr euren RA befragen – gerne empfehlen wir auch unseren RA, der mit uns zusammen an WGM arbeitet: Thomas Schwenke

    @Caroline So wie wir das verstanden haben, muss du nicht zwingend ein Onlineformular bereitstellen, es reicht wohl auch zB ein PDF mit den entsprechenden Angaben.

    @owcv Das geht schon ins detail, bitte kontaktiere dazu einen RA

    @Chris Gute Frage 😉 Auch hier muss ich dich bitten direkt einen RA zu befragen.

    Vielen Dank und beste grüße

    Olaf

  6. […] “Interview mit RA Thomas Schwenke zu den Änderungen des Verbraucherrechts” […]

  7. […] Diese “Kaufen”-Schaltfläche soll wirklich nicht erkennen lassen, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wird? (Beispiel Marketpress Woocommerce für WordPress, Hinweis: Marketpress gehört zu meinen Mandanten.) […]

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