Rechtsänderungen im E-Commerce: Was du jetzt beachten musst – Interview mit Thomas Schwenke

Rechtsänderungen im E-Commerce: Was du jetzt beachten musst - Interview mit Thomas Schwenke 1

German Market für WooCommerce wird auch rechtlich regelmäßig aktualisiert. Für die Rechtssicherheit deines Onlineshops sorgt dabei Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), der seit der ersten Version von German Market mit uns zusammenarbeitet.

Für das aktuelle Update, das insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz umfangreich ausfällt, haben wir ihn zu den Rechtsänderungen im E-Commerce befragt.

Welche Änderungen wurden in der neuen Version von German Market vorgenommen?

Die umfangreichste Änderung betrifft das Muster für die Datenschutzerklärung, welches vollständig ersetzt wurde. Dabei habe ich insbesondere die Änderungen im Datenschutzrecht beachtet sowie kommende Änderungen durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), soweit sie bekannt sind. Die DSGVO wird am 25. Mai 2018 wirksam und soll das Datenschutzrecht in Europa harmonisieren.

Ist es heute schon möglich zu bestimmen, welche Informationen die Datenschutzerklärung im Jahr 2018 haben muss?

Wie für Datenschutzgesetze typisch, enthält die DSGVO viele unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. Pflicht zu “transparenten” und “erforderlichen” Informationen im Art. 14 DSGVO). Daher ist eine abschließende Beurteilung, welche Informationen wie zu erbringen sind, mangels eines eindeutig festgestelltem einheitlichen EU-Standards nicht möglich.

Die aktuelle Datenschutzerklärung orientiert sich daher an den bekannten Anforderungen sowie den derzeitigen Branchenstandards und Empfehlungen der Datenschutzbehörden. Daneben gibt es noch Bestrebungen, die Datenschutzerklärungen einfacher zu gestalten und zu verkürzen. Stichwort ist die „One Pager“-Datenschutzerklärung, die jedoch nach Ansicht vieler Juristen im Widerspruch zu den Aufklärungspflichten in Art. 13 und 14. der DSGVO steht. Hier müssen wir abwarten, wie sich die Rechtslage entwickeln wird. Derzeit empfehle ich lieber mehr zu informieren, als zu wenig.

Kann man sich in der Praxis an Datenschutzbehörden orientieren?

Die Orientierung an den Datenschutzbehörden erfolgt vor dem Hintergrund der Praktikabilität. Das heißt die Datenschutzerklärung enthält auch Passagen zu Tools, die von Datenschutzbehörden insgesamt als unzulässig abgelehnt werden, wie zum Beispiel Facebook.

Hier ist jeder Händler angehalten sich selbst über die möglichen Risiken zu informieren und diese mit den wirtschaftlichen Vorteilen abzuwägen. Bisher fällt diese Entscheidung häufig zu Gunsten der Wirtschaftlichkeit aus, dennoch müssen etwaige rechtliche Entwicklungen beachtet und Risiken möglichst niedrig gehalten werden.

Dürfen Verbindungen zu Facebook gar nicht eingesetzt werden?

Sofern nur Links zu Facebook gesetzt werden (z.B. im Rahmen einer Teilen-Schaltfläche mit HTML-Code “Auf Facebook teilen”), ist das kein Problem. Wird jedoch ein Code von Facebook angebunden, etwa wenn man das Teilen-Plugin von Facebook nutzt, wird es problematisch.

So ist z.B. der Einsatz von Social Plugins bei Facebook für unzulässig gehalten worden (LG Düsseldorf, Urt. v.09.03.2016, Az. 12 O 151/15 – Berufung wurde eingelegt). Dies dürfte so auch für andere Formen der Einbindung von Facebook-Code gelten, beispielsweise bei Facebook-Pixeln für Custom Audiences oder zur Conversion-Messung.

Bedeutet dies, dass Facebook-Plugins und Pixel rechtlich gar nicht nutzbar sind?

Die Facebook-Tools und Pixel-Tools erfordern eine explizite Vorabeinwilligung der Websitebesucher, z.B. per Pop-Up, die jedoch in der Praxis durchaus als Belästigung empfunden werden könnte. Ferner gibt es derzeit keine solchen Einwilligungs-Tools als einfach umsetzbare Plugins, außer im Fall der sogenannten 2-Klick-Lösung für Social Media Buttons.

Auch bei Google gab es eine Neuerung, was ist hier zu beachten?

Als Weiteres sollte beachtet werden, dass Google Analytics ab September 2016 einen neuen Nutzer- und Auftragsdatenverarbeitungsvertrag anbietet, der abgeschlossen werden sollte. Für weitere Punkte, die beachtet werden müssen, verweise ich auf Google Analytics – Anleitung für datenschutzkonforme Nutzung, Mustertext und FAQ.

Ferner bietet Google neue Widerrufsmöglichkeiten (sogenanntes Opt-Out), die berücksichtigt werden sollten. In dem Datenschutz-Muster von German Market findet sich ferner ein umfassender Block, der Google-(Re)Marketing-Services berücksichtigt, wie DoubleClick oder weitere im Rahmen des Tag-Managers nutzbare Tools.

Muss ein solcher Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auch mit anderen Dienstleistern abgeschlossen werden?

Generell sollte man mit allen Dienstleistern, welche Zugang zu den Daten der Nutzer erhalten, spezielle Verträge vereinbaren (sogenannte “Auftrags(daten)verarbeitungs-Verträge” oder auf Englisch “Data Processing Agreements”). Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Webhostern, CRM-Software oder E-Mail-Versendern.

Wie sieht es mit den Cookie-Hinweisen aus, müssen Shops derartige Cookie-Banner aufnehmen?

Das Cookie-Banner ist ein inoffizielles Entgegenkommen der Werbeindustrie gegenüber dem europäischen Gesetzgeber. Dieser wollte eigentlich eine ausdrückliche Einwilligung, bevor Tracking-Cookies gesetzt werden, allerdings wurde diese realitätsfremde Regelung nicht übernommen.

Meines Erachtens ist das Cookie-Banner nicht notwendig, allerdings schadet es nicht, wenn es aufgenommen wird. Dabei sollten Händler jedoch darauf achten, dass die Links zum Impressum und der Datenschutzerklärung nicht verdeckt werden. Ferner verpflichtet Google die Teilnehmer seiner Remarketing-Programme dazu, das Cookie-Banner aufzunehmen. Für weitere Details verweise ich auf meinen Beitrag Google macht Cookie-Hinweise zur Pflicht – Handlungsempfehlung für Website- und Appanbieter.

Das neue Datenschutzmuster enthält auch einen neuen Passus zu Newslettern. Was hat sich hier geändert?

Newsletter werden häufig über Dienstleister versendet und enthalten eine statistische Auswertung der Lesegewohnheiten der Empfänger, welche über diese beiden Punkte belehrt werden müssen. Das Datenschutz-Muster enthält nunmehr einen Abschnitt, der diese Belehrungen enthält.

Zudem empfehle ich auf diese Belehrungen bereits im Rahmen der Anmeldung zum Newsletter hinzuweisen. Eine Anleitung habe ich anhand des wohl bekanntesten Versanddienstleisters MailChimp verfasst: MailChimp, Newsletter und Datenschutz – Anleitung mit Muster und Checkliste.

Gibt es noch weitere Punkte, die Datenschutzrechtlich beachtet werden müssen?

Aufgrund der gesetzlichen Sicherheitsanforderung ist es erforderlich, dass Onlineshops Daten per https übermitteln (§ 13 Abs. 7 TMG “Stand der Technik”). Ferner sollte im Rahmen des Kontaktformulars darauf hingewiesen werden, dass die eingegebenen Daten der Nutzer nur für die Anfrage verwendet werden (so zumindest die nicht unumstrittene Ansicht des OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, 6 U 121/15).

Der Hinweis kann beispielsweise lauten: “Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).

Gab es ferner Änderungen im Rahmen der AGB und der Widerrufsbelehrung?

Ja, das Impressum wurde um den Hinweis auf die Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher http://ec.europa.eu/consumers/odr/ sowie die alternative Streitbeilegung (AS) ergänzt. Ebenfalls wurden die AGB um den Hinweis auf eine alternative Streitbeilegung ergänzt. Ferner aktualisiert sind die Widerrufshinweise für digitale Inhalte, hier geht es um einen Hinweis auf den Verzicht auf das Widerrufsrecht.

Es ist möglich auf das Widerrufsrecht für Verbraucher zu verzichten?

Verbraucher können auf deren Widerrufsrecht nur in gesetzlich bestimmten Fällen verzichten. Einmal bei Dienstleistungen und dann bei den für German Market relevanten Lieferungen digitaler Inhalte (z.B. E-Books, Software oder andere Downloads).

Der Grund ist, dass bei der Lieferung digitaler Inhalte die Verbraucher trotz erbrachter Leistung den Widerruf erklären und deren Entgelt wiederverlangen können. Da die Widerrufenden zugleich keinen Nutzungsersatz leisten müssen, kann sich diese Regelung für Unternehmer sehr negativ auswirken (z.B. wenn E-Books vor der “Rückgabe” kopiert werden).

Zum Ausgleich haben Unternehmer das Recht erhalten, das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, wenn sie die folgenden Vorgaben beachten:

  1. Verbraucher müssen den Verzicht auf das Widerrufsrecht explizit in einer separaten Checkbox bestätigen (siehe LG Berlin, Az. 52 O 340/15). Diese Checkbox ist mit German Market optional umsetzbar.
  2. Die Bestätigung für die Verbraucher muss diesen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zugehen. German Market fügt einen entsprechenden Hinweis auf die Bestätigung des Widerrufsausschlusses automatisch in die Bestellbestätigung ein.
  3. Ferner muss der Händler auf den Hinweis vorab hinweisen (LG Oldenburg v. 13.3.2015, 12 O 2015/14). Der Hinweis erfolgt in der Widerrufsbelehrung, kann jedoch auch neben dem jeweiligen Produkt stehen.

Häufig machen die Händler den Vertragsabschluss davon abhängig, dass Kunden auf das Widerrufsrecht verzichten. Ist das zulässig?

Hierzu gibt keine eindeutige Rechtsprechung, meines Erachtens ist diese Bedingung zulässig. Jedoch sollte hierauf vorab hingewiesen werden, wie es in der Widerrufsbelehrung von German Market der Fall ist.

Wird der Verzicht auf das Widerrufsrecht häufig eingesetzt?

Viele Händler verzichten auf die oben genannte Checkbox zum Verzicht auf das Widerrufsrecht, da sie eine zusätzliche Konversionshürde darstellt. Das heißt, in diesem Fall wird die Konversion höher als die Gefahr möglicher Widerrufe eingeschätzt. Da diese Einschätzung nur aufgrund individueller Evaluation erfolgen kann, sollten Händler diese Entscheidung anhand ihrer Produkte und Kunden bestimmen.

Sind die Ergänzungen zur alternativen Streitbeilegung notwendig?

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Dr. Thomas Schwenke
(Bild © Nils Wim Wiemers)

Ja, diese Hinweise sind gemäß der „Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten VO 524/2013“ (PDF-Link) und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vorgesehen. Deren Fehlen kann abgemahnt werden.

Dabei bitte ich zu beachten, dass diese Hinweise anders lauten können, je nachdem ob ein Händler bereit oder verpflichtet ist, an der alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. Wobei derzeit keine gesetzlichen Teilnahmepflichten bestehen und sie sich daher praktisch nur aufgrund von Statuten eines Verbandes, dem der Händler angehört, ergeben können.

Da die Teilnahmepflicht und Bereitschaft derzeit noch eine Ausnahme sind, wurde in den AGB und im Impressum der häufigste Hinweisfall aufgenommen:

Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sollte dies nicht der Fall sein (d.h. Sie sind zur Teilnahme bereit oder verpflichtet), muss der Hinweis wie folgt korrigiert werden, wenn Händler zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind oder freiwillig an dem Verfahren einer bestimmten Streitbeilegungsstelle teilnehmen (bitte die jeweilige Option in der eckigen Klammer wählen):

Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern vor der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle [verpflichtet/bereit]. Verbraucher können sich hierzu an die folgende Verbraucherschlichtungsstelle wenden: [Name, Adresse, Link zur Website].

Wenn Händler zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet sind, aber daran freiwillig teilnehmen, jedoch ohne sich dem Verfahren einer bestimmten Streitbeilegungsstelle zu unterwerfen:

Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Verbraucher können sich zur Beilegung von Streitigkeiten an die vorbenannte Online-Streitbeilegungs-Plattform wenden.

Ferner bitte ich zu beachten, dass die Links im Rahmen der Hinweise klickbar sein müssen. So wäre die Angabe der Webadresse zu der OS-Plattform als reiner Text nicht ausreichend.

Müssen alle Händler diesen Hinweis aufnehmen?

Nur die Händler, die nur mit Unternehmen (B2B) Geschäfte schließen, sind von der Hinweispflicht befreit. Darüber hinaus ist der Hinweis auf die OS-Plattform in jedem Fall notwendig.

Der Teil des Hinweises, in dem Händler erklären, ob (und ggf. wie) sie an der alternativen Streitbeilegung teilnehmen, muss nur dann erfolgen, wenn ein Händler im Vorjahr mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt hat (nach Köpfen, jährlich zu prüfen). In vielen Fällen wird dieser Hinweisteil also überflüssig sein und kann entfernt werden. Da es jedoch unschädlich ist, wenn er trotzdem aufgenommen wird, umgekehrt dessen Fehlen aber abmahnbar ist, wurde er in die Muster-AGB aufgenommen.

Stimmt es, dass Händler auf die alternative Streitbeilegung auch dann hinweisen müssen, wenn Sie in einem Streit mit den Verbrauchern stehen?

Das ist richtig und diese Pflicht besteht unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter. Kann eine Streitigkeit mit Verbrauchern nicht beigelegt werden, reicht es nicht mehr aus, die Kommunikation schlicht abzubrechen. Händler müssen die Verbraucher auf das Ende der Verhandlungen und die Möglichkeit der Streitbeilegung informieren, auch wenn Sie an dieser nicht teilnehmen:

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

bzw.

Sie können sich zur Beilegung von Streitigkeiten an die folgende Verbraucherschlichtungsstelle wenden: [Name, Adresse, Link zur Website].

Das hört sich alles sehr kompliziert an, gibt es dazu weitere Informationen?

Das ist wahr. Auch wenn die alternative Streitschlichtung sinnvoll sein kann, sind die Informationspflichten kompliziert. Ich habe dazu einen Blogbeitrag geschrieben, in dem ich die rechtlichen Hintergründe erkläre, Tipps zur Umsetzung gebe und Links zur Vertiefung biete: Neue Informationspflichten zur Streitbeilegung ab 1. Februar 2017 (FAQ & Muster).

Gab es in den zurückliegenden zwei Jahren seit unserem letzten Gespräch sonst noch relevante Entscheidungen, die Händler berücksichtigen sollten?

Da gab es einige Entscheidungen, die wahrscheinlich den Umfang dieses Interviews sprengen würden. Ich möchte daher nachfolgend die aus meiner Sicht besonders relevanten Entscheidungen auflisten:

  • Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Telefonnummer zwingend in der Widerrufsbelehrung stehen muss (OLG Frankfurt, 04.02.2016 – 6 W 10/16; OLG Hamm, 24.03.2015 – I-4 U 30/15).
  • Laut LG Hamburg ist die Angabe einer kostenpflichtigen 0180er Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zulässig, solange der Händler selbst keine Gewinne aus der Mehrwertdienstenummer erzielt (LG Hamburg, 03.11.2015 – 312 O 21/15). Allerdings ist diese Entscheidung angefochten und wenn möglich, sollten keine kostenpflichtigen Telefonnummern verwendet werden. Denn der BGH entschied zumindest für das Impressum, dass eine kostenpflichtige Nummer, die über dem Grundtarif liegt, generell unzulässig ist (BGH, 25.02.2016 – I ZR 238/14). Es ist nicht fernliegend, dass diese Ansicht auch für die Widerrufsbelehrung übernommen wird.
  • Zu der Rufnummern-Problematik ist ferner anzumerken, dass eine Telefonnummer im Impressum nicht angegeben werden muss, wenn andere effektive Kontaktmöglichkeiten bereitgestellt werden, z.B. ein Chat oder ein Kontaktformular (OLG Köln, 08.07.2016 – I-6 U 180/15; EuGH, 16.10.2008 – C-298/07).
  • Das Widerrufsrecht darf durch Verbraucher auch davon abhängig gemacht werden, ob der Händler einen Preisnachlass gewährt. Darin sah der BGH keinen Missbrauch des Widerrufsrechts (BGH, 16.03.2016 – VIII ZR 146/15).
  • Die Hinweise auf den Ausschluss des Widerrufsrechts (z.B. bei versiegelten Hygieneartikeln) sollten schon in der Widerrufsbelehrung stehen und nicht in den AGB „versteckt sein“. Die Umsetzung bei German Market entspricht diesem Urteil des LG Oldenburg, 13.03.2015 – 12 O 2150/14.
  • Bei UVPs bleibt es dabei, dass diese den tatsächlichen Preisangaben des Herstellers entsprechen müssen (OLG Köln, 24.04.2015 – I-6 U 175/14). Sollte der Hersteller die UVPs in seinen Preislisten nicht mehr nennen, dann müssen auch die Angaben im Shop angepasst werden. Hier ist also ein laufender Kontrollbedarf erforderlich.
  • Positiv fiel auch die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aus, das meinte, dass das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ trotz Pflicht der Mitteilung von Bankdaten gegenüber einem Dritten ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel handelt und daher als einzige Zahlungsmöglichkeit angeboten werden darf (OLG Frankfurt, 24.08.2016 – 11 U 123/15).
  • Positives gab es im Hinblick auf sogenannte „Streichpreise“ zu vermelden. Hier meint der BGH, dass es keiner besonderen Erläuterung zu dem Streichpreis bedarf, zumindest solange es sich um den tatsächlich vorher verlangten Preis handelte (BGH, 17.03.2011 – I ZR 81/09).
  • Viele Händler bieten Waren nur im B2B-Bereich, also nur für Geschäftskunden und keine Verbraucher an. Dennoch müssen die Händler aufpassen, dass die Verbraucherpflichten nicht doch für sie gelten und sie so abmahnbar sind. Das ist zumindest der Fall, wenn die Waren auch Verbrauchern dienlich sein können (dass dies bei Druckertinte für Großformatsystem nicht der Fall ist, entschied das LG Dortmund, 23.02.2016 – 25 O 139/15). Dann müssen Händler zum einem deutlich darauf hinweisen, dass das Angebot sich nur an Geschäftskunden richtet und prüfen (z.B. anhand einer USt-ID.Nr. oder Vorlage einer Gewerbeanmeldung), dass keine Verbraucher den Shop nutzen.
  • Das OLG Hamm beschäftigte sich mit einem Fehler, den ich sehr häufig in Shops sehe. Wenn Händler mit Garantien werben, müssen Sie auch Angaben zu Art und Inhalt der Garantie machen (z.B. die Laufzeit, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ob es eine Händler- oder Herstellergarantie ist, etc.). Ansonsten liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor (OLG Hamm, 25.08.2016 – 4 U 1/16).
  • Der EuGH entschied, dass die Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern, z.B. „Es gilt das deutsche Recht“, grundsätzlich unzulässig sind (EuGH, 28.07.2016, Az. C-191/15). Der Grund ist, dass ausländische Verbraucher sich im Regelfall auf das Recht ihres Landes berufen können. Zwar könnte man mit Ausnahmeklauseln arbeiten, doch der verbleibende Spielraum rechtfertig die Risiken derartiger Klauseln nicht. Ohnehin sind die Verbrauchervorschriften in der EU weitestgehend harmonisiert. Die AGB-Muster von German Market verzichten bereits insgesamt auf die Rechtswahl und stehen daher im Einklang mit der Entscheidung.
    • Wir danken Dir für dieses Interview.

      Ich danke ebenfalls, wünsche den Händlern viel Erfolg und freue mich, wenn meine Rechtshinweise dabei helfen.

      Dr. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt(FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät zum Marketingrecht sowie Vertragsrecht und ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er gehört zu den bekanntesten Marketinganwälten Deutschlands, ist Redner, Blogger und Podcaster, sowie Buchautor. Website: http://rechtsanwalt-schwenke.de.

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Michael Firnkes

Redakteur bei MarketPress. Blogger aus Leidenschaft, Corporate Blog & Content Marketing Trainer, Buchautor (u.a. "Blog Boosting"). Mit-Organisator des WP Camp Berlin.

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